Satzung

Satzung des Hochwasser-Vereins Rheinpegel 10,69 Niederzündorf e.V.



§1 Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen Hochwasser-Verein Rheinpegel 10,69 Niederzündorf e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR12031 eingetragen.


§ 2 Ziel und Zweck


  1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung und Hilfeleistung im Bereich des Katastrophen-, Umwelt- und/oder Denkmalschutzes sowie die Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von durch Hochwasser oder anderen Katastrophen geschädigte Personen sowie durch die Wahrnehmung der Belange und Interessen von hiervon betroffenen Personen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot


  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO erhalten. Der Verein ist politisch neutral.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Haftung


  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des Vereins.


§ 5 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins können sowohl jede volljährige natürliche Person als auch Gesellschaften oder Unternehmen werden. Gesellschaften oder Unternehmen werden durch einen durch schriftliche Vollmacht legitimierten Vertreter, insbesondere in der Gesellschafterversammlung vertreten. Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam. Dem Mitglied werden die Satzung und ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.
  3. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Sie werden jährlich durch die Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgesetzt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zum 15. Februar zu entrichten. Bei Eintritt eines Mitglieds während des laufenden Geschäftsjahres wird der jährliche Mitgliedsbeitrag anteilig für die Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres erhoben.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck durch aktive Mitwirkung zu fördern, insbesondere die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu realisieren sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
  5. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung Ihres aktiven und passiven Wahlrechts berechtigt.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    - mit dem Tod des Mitglieds,
    - durch Austrittserklärung, oder
    - durch Ausschluss.
  7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  8. Der Ausschluss eines Mitglieds ist ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag trotz Nachfristsetzung nicht zahlt oder die Ehre und Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 6 Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Die Mitglieder werden vom Vorstand jedes Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Sofern das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen, werden die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung und die Tagesordnung werden drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern an die letztbekannte Adresse zugestellt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt. Der Tag des Versandes und der Tag der Versammlung werden bei der Einladungsfrist nicht mitgerechnet. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Kalendertag vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen.
  3. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  4. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
  5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von einer Mindestanzahl von Mitgliedern abhängig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung stehen.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

• die Wahl eines Protokollführers

• die Wahl des Vorstandes

• die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds iSv § 5 Abs. 8.

• die Entgegennahme des Jahresberichtes

• die Feststellung der Jahresrechnung durch Beschluss

• die Entlastung des Vorstandes

• die Festsetzung des Mitglieds- und/oder sonstiger Beiträge

• die Wahl des Kassenprüfers

• die Änderung der Satzung

• die Auflösung des Vereins


§ 8 Der Vorstand


  1. Nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind, können in den Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahlen eines Vorstandmitglieds sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das vom Vorstand zu bestellende Ersatzmitglied des Vorstandes für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder der ordnungsma0igen Geschäftsführung nicht fähig ist.
  4. Der Erste Vorsitzende ruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist an keine besondere Form und Frist gebunden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
  5. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder hinzuziehen, die nicht dem Vorstand angehören.
    Diesen Mitgliedern steht bei der Beschlussfassung jedoch kein Stimmrecht zu.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten vorbehaltlich der Regelungen aus § 3 dieser Satzung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben auf fachkundige Mitglieder zu delegieren, insbesondere für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins einen Schatzmeister zu bestellen.
  10. Der Vorstand ist verpflichtet den Schatzmeister und das Kassenbuch jährlich zu überprüfen sowie hierüber einen schriftlichen Bericht anzufertigen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Vorstand kann diese Aufgaben an einen Kassenprüfer übertragen.


§ 9 Auflösung des Vereins


  1. Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit wird der Verein aufgelöst.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Natur- und Katastrophenschutz, insbesondere den Schutz der Natur vor hochwasserbedingten Schäden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§ 10 Inkrafttreten


  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. August 2023 beschlossen. Sie wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister.
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